Satzung

§1 Name unD Sitz
  1. Die Gebietsgemeinschaft führt den Namen "Touristische Gebietsgemeinschaft NEISSELAND e.V.". Sie ist ein eingetragener Verein und hat ihren Sitz in Görlitz.
§2 Zweck der Tätigkeit
  1.  Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
  2. Mittel der Gebietsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine natürlichen und juristischen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Gebietsgemeinschaft "NEISSELAND e.V." fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gebietsgemeinschaft. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Verein Sparten bilden.
  5. Die "Touristische Gebietsgemeinschaft NEISSELAND e.V." erkennt die organisatorische, finanzielle, fachliche bzw. überfachliche Selbständigkeit seiner Mitglieder an und fördert deren kameradschaftliche Zusammenarbeit.
§3 Aufgaben der Gebietsgemeinschaft
  1. Die "Touristische Gebietsgemeinschaft NEISSELAND e.V." hat die Aufgabe, den Tourismus im Sinne einer gesunden wirtschaftlichen, landeskulturellen und umweltverträglichen Entwicklung zu fördern.
  2. Die Arbeit der Gebietsgemeinschaft ist darauf gerichtet, Aktivitäten der Mitglieder zu koordinieren und im Zusammenwirken mit übergeordneten Behörden und Vereinen mit ähnlicher Zielsetzung den Tourismus zu entwickeln und das Heimatbewusstsein zu fördern. Das soll insbesondere erreicht werden durch:
  1. die Durchführung der Tourismuswerbung, Öffentlichkeitsarbeit
  2. Tourismusmarketing für das Gebiet einschließlich Programm - Arrangements, Werbung und überregionale Präsentation in Abstimmung mit den örtlichen Leistungsträgern, Herausgabe einheitlicher Dokumentationen
  3. das Engagement für die Wiederbelebung, Wahrung und Pflege von Traditionen und kulturellem Brauchtum
  4. die Organisation des Informations- und Erfahrungsaustausches
  5. Interessenvertretung gegenüber Behörden, aktive Mitarbeit im regionalen und Landestourismusverband sowie Entwicklung partnerschaftlicher Verbindungen zu entsprechenden Marketinggesellschaften
  6. Entwicklung eines Leitbildes für den Einzugsbereich der Gebietsgemeinschaft
  7. Entwicklung einer touristischen Infrastruktur

3. Aufgabe der Gebietsgemeinschaft ist die Förderung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, der regionalen Entwicklung und der kulturellen Identität, die der Zukunftssicherung der Region dienen und wesentliche Bedingungen für eine erfolgreiche Tourismusentwicklung schaffen:

  1. Erhaltung und Schaffung von generationsübergreifenden, familienfreundlichen Arbeits- und Lebensbedingungen im ländlichen Raum und Förderung der Mobilität
  2. Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaften sowie Förderung des Landschafts- und Naturschutzes
  3. Förderung der Bildung und Verbraucherinformation
  4. Förderung des kulturellen Erbes
  5. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
  6. Förderung der Inklusion und der Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäß Gendermainstreaming

Das soll insbesondere erreicht werden durch das Einrichten einer Fachsparte für die integrierte ländliche Regionalentwicklung. Diese ist Träger der Lokalen Arbeitsgruppe (LAG) LEADER Östliche Oberlausitz. Die Aufgaben, Arbeitsformen und die Organisation der LAG werden in ihrer eigenen Geschäftsordnung geregelt.

§4 Mitgliedschaft

Das Verbandsgebiet der Mitgliederorganisation entspricht der Region Oberlausitz/Niederschlesien. Ausnahmen sind auf Antrag vom Vorstand zu beschließen.

  1. Ordentliche Mitglieder
    1. Gebietskörperschaften (Landkreis, Städte und Gemeinden)
    2. Natürliche Personen, Vereine, Gesellschaften und Unternehmen, die sich zu den Aufgaben des Vereins bekennen und deren Umsetzung aktiv unterstützen. (die an der Förderung des Tourismus Interesse haben)
  2. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn sie sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Dienste erworben haben.
  3. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft ist eine fördernde Mitgliedschaft möglich. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern. Fördermitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, haben aber kein Stimmrecht.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung nach Abstimmung mit einfacher Mehrheit verliehen werden.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der "Touristischen Gebietsgemeinschaft NEISSELAND e.V." erlischt durch:

  1. Austritt, der erklärt werden kann. Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form an den Vorstand erfolgen. Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem halben Jahr, jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich.
  2. Auflösung der "Touristischen Gebietsgemeinschaft NEISSELAND e.V."
  3. Ausschluss durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung wegen:

Wegfall der im §4 aufgeführten Voraussetzungen

Beitragsrückstand nach dreimaliger Mahnung bei Beibehaltung der Forderungen

Verletzung der durch die Satzung den Mitgliedern obliegenden Verpflichtungen

4. Tod oder Beendigung der Geschäftstätigkeit

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle die sich an der Verbandszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Das Mitglied bleibt jedoch zur Zahlung des Beitrages bis es bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist für alle sonstigen dem Verband während der Mitgliedschaft erwachsenen Laten, verpflichtet.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Rechte der Mitglieder:
    1. Die Mitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil. können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Die Anträge sind schriftlich begründet mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden zu übergeben.
    2. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
  2. Pflichten der Mitglieder:
    1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und der Gebietsgemeinschaft erforderlichen Auskünfte zu geben.
    2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge fristgemäß zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
    3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich bei allen gebietsübergreifenden Sachfragen gemäß §3 mit dem Verein abzustimmen bzw. ihn zu unterrichten. Das gilt insbesondere für Marketingmaßnahmen.
§7a Sonderrecht des Landkreises
  1. Der Landkreis erhält ein erhöhtes Stimmrecht von fünf Stimmen für die Mitgliederversammlung, laut Sonderrecht i. S. d. §35 BGB.
  2. Der Landkreis stellt ein Mitglied im Vorstand.
§8 Beitragsordnung
  1. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
  2. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
 §9 Organe der Gebietsgemeinschaft

Organe der Gebietsgemeinschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. Arbeitsgemeinschaften der Gebietsgemeinschaft
§10 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Die Einladungen sind mit Tagesordnung schriftlich bis vier Wochen zuvor den Mitgliedern zuzuschicken.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen.
    1. auf Beschluss des Vorstandes der Gebietsgemeinschaft
    2. auf Antrag von 20% der ordentlichen Mitglieder

Die Anträge dazu sind schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände dem Vorsitzenden einzureichen.

3. Die unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sowie deren Ergänzungen können von den Mitgliedern bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben beratende Stimme. Sonderbestimmungen bleiben beschlussfähig.

6. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in den Paragraphen 16 und 17 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

8. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:

1. Jahresbericht

2. Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes

3. Beschluss des neuen Haushaltsplanes

4. Neuwahlen soweit laut Satzung erforderlich

5. Beschluss über Anträge

6. Ort und Zeit der nächsten Mitgliederversammlung

9. Über die Verhandlung in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist.

§11 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. fünf gewählten Mitgliedern
  2. Der Vorstand wird in einem Wahlgang von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gesetzliche Vertreter des Verbandes. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung und Entscheidung über alle wichtigen Angelegenheiten in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen, insbesondere über:
    1. alle Vorlagen an die Mitgliederversammlung einschließlich des jährlichen Haushaltsplanes
    2. die Bestätigung der Jahresabrechnung
    3. Aufnahme von Mitgliedern
    4. Aufstellung des jährlichen Arbeitsplanes
  4. Der Vorsitzende leitet die Verbandsgeschäfte, Versammlungen und Verhandlungen im Rahmen der Satzung.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf statt.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§12 Arbeitsgruppen
  1.  Entsprechend des §9 können für einzelne Aufgabengebiete der Gebietsgemeinschaft nach Bedarf vom Vorstand Arbeitsgruppen gebildet werden.
  2. Die Arbeitsgruppen bereiten die Arbeiten des Vorstandes und der Mitgliederversammlung vor.
§13 Rechnungsprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsprüfer.
  2. Die Rechnungsprüfer kontrollieren im Auftrag der Mitgliederversammlung die Rechnungsführung der Gebietsgemeinschaft.
  3. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung die Ergebnisse der Prüfung.
§14 Geschäftsführung
  1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
  2. Zur Regelung des inneren Geschäftsverkehrs des Vereins zur Handhabung der Satzung erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung.
  3. Der Vorstand kann bestimmte Befugnisse auf den Geschäftsführer übertragen.
  4. Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern des Vereins zur Kenntnis zu geben.
§15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§16 Änderung der Satzung
  1. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung
  2. Wenn eine Satzungsänderung vorgenommen werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt in der Einladung auszuweisen.
§17 Auflösung des Vereins
  1.  Die Auflösung der Gebietsgemeinschaft kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder und eine Teilnahme von 2/3 der Mitglieder an dieser Mitgliederversammlung erfolgen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit.
  2. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen dem Landkreis zweckgebunden für die Förderung des Tourismus übertragen.
§18 Inkrafttreten der Satzung
  1. Die Satzung tritt mir Wirkung des ordnungsgemäßen Abschlusses der Gründungsversammlung in Kraft.
  2. Die Tätigkeit der Gebietsgemeinschaft beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. Juni 2002 beschlossen, geändert am 18.01.2005, am 12.06.2012 und am 25.11.2014.